Satzung

[:de]

Satzung

 § 1

Name und Sitz  des Vereins

  • Der Verein führt den Namen „Haar- Verband“.
  • Seinen Sitz hat unser Verein in Magdeburg – Stadtfeld,  39110 Magdeburg, Walbeckerstraße 1
  • Nach der Eintragung in das Vereinsregister Amtsgericht Stendal, hat der „Haar- Verband“ die Rechtsform eines eingetragenen Vereins  mit dem Zusatz  „e. V.“.

§ 2

Zweck des Vereins

1. Der „Haar- Verband“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

Eröffnung und Betreuung eines Friseurmuseums

§ 3

Organe

Organe des Vereins sind:

  • die ordentliche Mitgliederversammlung
  • der  Beirat
  • der Vorstand
und erweiterte Vorstand

§ 4

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein  ist selbstlos tätig; er verfolgt  nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Mitgliedschaft, Eintritt

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins  unterstützt.

2. Die Aufnahme als Verbandsmitglied erfolgt im September eines jeden Jahres. Zuerst erfolgt eine schriftliche Willensbekundung. Mitgliedsformulare sind bis zum 30.September abrufbar.

3. Der Antragsteller erkennt mit seiner Unterschrift  die Satzung des Vereins als verbindlich an. Ihm kann der Auftrag für ein individuell festgelegtes  Probestück gestellt werden.

4. Der Vorstand  entscheidet, anhand des Probestückes, über die Aufnahme zur Mitgliedschaft.

5. Nach erfolgreichem Probestück und erfolgter Jahresbeitragszahlung, stellt der Vorstand eine Mitgliedsbescheinigung aus.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden in der Mitgliederversammlung festgelegt.
 Der aktuelle Beitrag erscheint im Protokoll und auf dem Formular zur Anmeldung.

§7

Ehrenmitgliedschaft

1. Es gibt ein Vorschlagsrecht für Ehrenmitglieder.  Ein Ehrenmitglied bleibt beitragsbefreit.

2. Eine Kandidatur  zur Ehrenmitgliedschaft aus den Reihen der Mitglieder ist möglich. Im darauf folgenden Jahr besteht die Möglichkeit für die Kandidaten der Ehrenmitglied-schaft, als Ehrenmitglied ernannt zu werden.  Für Kandidaten auf die Ehrenmitgliedschaft ist der Jahresbeitrag gemindert. Aus der Ehrenmitgliedschaft wird ein Mitglied in den Beirat gewählt.

3. Die freiwillige Hilfe der Ehrenmitglieder wird gern angenommen.
-    zur Aufarbeitung der Historie im Friseurhandwerk Magdeburg,
-    zur fachkundigen Beratung im Friseurmuseum
-    zur Vermittlung historischer Handwerkskunst

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Das Lösen einer Mitgliedschaft ist jeweils am 01. September möglich. Eine schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand bis August vorliegen.

2. Bei grober oder schuldhafter Verletzung der Interessen unseres Vereins, durch ein Mit-glied, können Vorstand und Beirat das Beenden einer Mitgliedschaft beschließen. Ein Ausschluss tritt sofort in Kraft. Ein Ausgeschlossener hat das Recht, den Beirat, schriftlich um Beistand zu bitten.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod.

§ 9

Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§10

Die Mitgliederversammlung

1. Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfindende, ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstands, die Wahl des Vorstands und des Beirats und über Satzungsänderungen.

2. Das Einberufen zu allen Mitgliedsversammlungen erfolgt durch den Vorstand, mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, einem seiner beiden Stellvertreter.

4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

5. Die Mitgliederversammlung wählt einen Beirat.
Er besteht aus drei Mitgliedern, die nicht zum Vorstand gehören.
Er hat eine Beratungs- und Kontrollfunktion.

§11

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand

Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern:

  • Vorsitzender
  • 1. Stellvertreter
  • 2. Stellvertreter und Protokollführer
  • Schatzmeister
  • Kassierer

Der erweiterte Vorstand ist je nach Bedarf oder Notwendigkeit aus der Mitgliedschaft zu erweitern.

1. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren.

2. Über  jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied  und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

3. Der Vorstand ist berechtigt, zur Förderung der Vereinszwecke hauptamtliche Mitarbeiter zu beschäftigen.

4. Der Vorstand ist berechtigt, Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz im Ehrenamt zu beantragen, -SBG VII-,

5. Für den Verein sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam  vertretungsberechtigt,  von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist.  
Den Ankauf oder Verkauf von Objekten tätigen Vorsitzender, Kassierer und ein Stellvertreter gemeinsam.

6. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 
Er wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, unter denen der Vorstandsvorsitzende oder ein Stellvertreter ist.

7. Bei redaktionellen Änderungen der Satzung oder bei notwendigen Satzungsänderungen die von Behörden verlangt werden, kann der Vorstand allein über die Änderung abstimmen.

§12

Die Finanzierung

Der Verein finanziert sich  durch folgende Einnahmen:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Sonstige öffentliche Zuschüsse
  • Sonstige private Zuwendungen
  • Spenden durch Öffentlichkeitsarbeit  dienen zur Kostendeckung
  • Eintrittsgelder und Spendengelder für das Friseurmuseum

§ 13

Die Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Magdeburg, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zu verwenden hat.

2. Alle Leihgaben sind den Besitzern zurückzuführen.

§14

Die Inkraftsetzung

Diese Satzung wurde anschließend, an die erste Mitgliederversammlung konzipiert und in Kraft gesetzt am 04.06.2008.[:en]

Satzung

 § 1

Name und Sitz  des Vereins

  • Der Verein führt den Namen „ Haar- Verband“.
  • Seinen Sitz hat unser Verein in Magdeburg – Stadtfeld,  39110 Magdeburg, Walbeckerstraße 1
  • Nach der Eintragung in das Vereinsregister Amtsgericht Stendal, hat der „ Haar- Verband „ die Rechtsform eines eingetragenen Vereins  mit dem Zusatz  „ e. V.“.

§ 2

Zweck des Vereins

1. Der „Haar- Verband“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

Eröffnung und Betreuung eines Friseurmuseums

§ 3

Organe

Organe des Vereins sind:

  • die ordentliche Mitgliederversammlung
  • der  Beirat
  • der Vorstand
und erweiterte Vorstand

§ 4

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein  ist selbstlos tätig; er verfolgt  nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Mitgliedschaft, Eintritt

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins  unterstützt.

2. Die Aufnahme als Verbandsmitglied erfolgt im September eines jeden Jahres. Zuerst erfolgt eine schriftliche Willensbekundung. Mitgliedsformulare sind bis zum 30.September abrufbar.

3. Der Antragsteller erkennt mit seiner Unterschrift  die Satzung des Vereins als verbindlich an. Ihm kann der Auftrag für ein individuell festgelegtes  Probestück gestellt werden.

4. Der Vorstand  entscheidet, anhand des Probestückes, über die Aufnahme zur Mitgliedschaft.

5. Nach erfolgreichem Probestück und erfolgter Jahresbeitragszahlung, stellt der Vorstand eine Mitgliedsbescheinigung aus.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden in der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der aktuelle Beitrag erscheint im Protokoll und auf dem Formular zur Anmeldung.

§7

Ehrenmitgliedschaft

1. Es gibt ein Vorschlagsrecht für Ehrenmitglieder.  Ein Ehrenmitglied bleibt beitragsbefreit.

2. Eine Kandidatur  zur Ehrenmitgliedschaft aus den Reihen der Mitglieder ist möglich. Im darauf folgenden Jahr besteht die Möglichkeit für die Kandidaten der Ehrenmitglied-schaft, als Ehrenmitglied ernannt zu werden.  Für Kandidaten auf die Ehrenmitgliedschaft ist der Jahresbeitrag gemindert. Aus der Ehrenmitgliedschaft wird ein Mitglied in den Beirat gewählt.

3. Die freiwillige Hilfe der Ehrenmitglieder wird gern angenommen.
-    zur Aufarbeitung der Historie im Friseurhandwerk Magdeburg,
-    zur fachkundigen Beratung im Friseurmuseum
-    zur Vermittlung historischer Handwerkskunst

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Das Lösen einer Mitgliedschaft ist jeweils am 01. September möglich. Eine schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand bis August vorliegen.

2. Bei grober oder schuldhafter Verletzung der Interessen unseres Vereins, durch ein Mit-glied, können Vorstand und Beirat das Beenden einer Mitgliedschaft beschließen. Ein Ausschluss tritt sofort in Kraft. Ein Ausgeschlossener hat das Recht, den Beirat, schriftlich um Beistand zu bitten.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod.

§ 9

Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§10

Die Mitgliederversammlung

1. Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfindende, ordentliche Mitgliederver-sammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstands, die Wahl des Vorstands und des Beirats und über Satzungsänderungen.

2. Das Einberufen zu allen Mitgliedsversammlungen erfolgt durch den Vorstand, mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Ver-hinderung, einem seiner beiden Stellvertreter.

4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

5. Die Mitgliederversammlung wählt einen Beirat.
Er besteht aus drei Mitgliedern, die nicht zum Vorstand gehören.
Er hat eine Beratungs- und Kontrollfunktion.

§11

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand

Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern:

  • Vorsitzender
  • 1. Stellvertreter
  • 2. Stellvertreter und Protokollführer
  • Schatzmeister
  • Kassierer

Der erweiterte Vorstand ist je nach Bedarf oder Notwendigkeit aus der Mitgliedschaft zu erweitern.

1. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren.

2. Über  jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied  und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

3. Der Vorstand ist berechtigt, zur Förderung der Vereinszwecke hauptamtliche Mitarbeiter zu beschäftigen.

4. Der Vorstand ist berechtigt, Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz im Ehrenamt zu beantragen, -SBG VII-,

5. Für den Verein sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam  vertretungsberechtigt,  von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist.  
Den Ankauf oder Verkauf von Objekten tätigen Vorsitzender, Kassierer und ein Stellvertreter gemeinsam.

6. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 
Er wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, unter denen der Vorstandsvorsitzende oder ein Stellvertreter ist.

7. Bei redaktionellen Änderungen der Satzung oder bei notwendigen Satzungsänderungen die von Behörden verlangt werden, kann der Vorstand allein über die Änderung abstimmen.

§12

Die Finanzierung

Der Verein finanziert sich  durch folgende Einnahmen:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Sonstige öffentliche Zuschüsse
  • Sonstige private Zuwendungen
  • Spenden durch Öffentlichkeitsarbeit  dienen zur Kostendeckung
  • Eintrittsgelder und Spendengelder für das Friseurmuseum

§ 13

Die Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Magdeburg, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zu verwenden hat.

2. Alle Leihgaben sind den Besitzern zurückzuführen.

§14

Die Inkraftsetzung

Diese Satzung wurde anschließend, an die erste Mitgliederversammlung konzipiert und in Kraft gesetzt am 04.06.2008.[:fr]

Satzung

 § 1

Name und Sitz  des Vereins

  • Der Verein führt den Namen „ Haar- Verband“.
  • Seinen Sitz hat unser Verein in Magdeburg – Stadtfeld,  39110 Magdeburg, Walbeckerstraße 1
  • Nach der Eintragung in das Vereinsregister Amtsgericht Stendal, hat der „ Haar- Verband „ die Rechtsform eines eingetragenen Vereins  mit dem Zusatz  „ e. V.“.

§ 2

Zweck des Vereins

1. Der „Haar- Verband“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

Eröffnung und Betreuung eines Friseurmuseums

§ 3

Organe

Organe des Vereins sind:

  • die ordentliche Mitgliederversammlung
  • der  Beirat
  • der Vorstand
und erweiterte Vorstand

§ 4

Gemeinnützigkeit

1. Der Verein  ist selbstlos tätig; er verfolgt  nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Mitgliedschaft, Eintritt

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins  unterstützt.

2. Die Aufnahme als Verbandsmitglied erfolgt im September eines jeden Jahres. Zuerst erfolgt eine schriftliche Willensbekundung. Mitgliedsformulare sind bis zum 30.September abrufbar.

3. Der Antragsteller erkennt mit seiner Unterschrift  die Satzung des Vereins als verbindlich an. Ihm kann der Auftrag für ein individuell festgelegtes  Probestück gestellt werden.

4. Der Vorstand  entscheidet, anhand des Probestückes, über die Aufnahme zur Mitgliedschaft.

5. Nach erfolgreichem Probestück und erfolgter Jahresbeitragszahlung, stellt der Vorstand eine Mitgliedsbescheinigung aus.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden in der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der aktuelle Beitrag erscheint im Protokoll und auf dem Formular zur Anmeldung.

§7

Ehrenmitgliedschaft

1. Es gibt ein Vorschlagsrecht für Ehrenmitglieder.  Ein Ehrenmitglied bleibt beitragsbefreit.

2. Eine Kandidatur  zur Ehrenmitgliedschaft aus den Reihen der Mitglieder ist möglich. Im darauf folgenden Jahr besteht die Möglichkeit für die Kandidaten der Ehrenmitglied-schaft, als Ehrenmitglied ernannt zu werden.  Für Kandidaten auf die Ehrenmitgliedschaft ist der Jahresbeitrag gemindert. Aus der Ehrenmitgliedschaft wird ein Mitglied in den Beirat gewählt.

3. Die freiwillige Hilfe der Ehrenmitglieder wird gern angenommen.
-    zur Aufarbeitung der Historie im Friseurhandwerk Magdeburg,
-    zur fachkundigen Beratung im Friseurmuseum
-    zur Vermittlung historischer Handwerkskunst

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Das Lösen einer Mitgliedschaft ist jeweils am 01. September möglich. Eine schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand bis August vorliegen.

2. Bei grober oder schuldhafter Verletzung der Interessen unseres Vereins, durch ein Mit-glied, können Vorstand und Beirat das Beenden einer Mitgliedschaft beschließen. Ein Ausschluss tritt sofort in Kraft. Ein Ausgeschlossener hat das Recht, den Beirat, schriftlich um Beistand zu bitten.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod.

§ 9

Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§10

Die Mitgliederversammlung

1. Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfindende, ordentliche Mitgliederver-sammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstands, die Wahl des Vorstands und des Beirats und über Satzungsänderungen.

2. Das Einberufen zu allen Mitgliedsversammlungen erfolgt durch den Vorstand, mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Ver-hinderung, einem seiner beiden Stellvertreter.

4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

5. Die Mitgliederversammlung wählt einen Beirat.
Er besteht aus drei Mitgliedern, die nicht zum Vorstand gehören.
Er hat eine Beratungs- und Kontrollfunktion.

§11

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand

Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern:

  • Vorsitzender
  • 1. Stellvertreter
  • 2. Stellvertreter und Protokollführer
  • Schatzmeister
  • Kassierer

Der erweiterte Vorstand ist je nach Bedarf oder Notwendigkeit aus der Mitgliedschaft zu erweitern.

1. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren.

2. Über  jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied  und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

3. Der Vorstand ist berechtigt, zur Förderung der Vereinszwecke hauptamtliche Mitarbeiter zu beschäftigen.

4. Der Vorstand ist berechtigt, Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz im Ehrenamt zu beantragen, -SBG VII-,

5. Für den Verein sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam  vertretungsberechtigt,  von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist.  
Den Ankauf oder Verkauf von Objekten tätigen Vorsitzender, Kassierer und ein Stellvertreter gemeinsam.

6. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 
Er wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, unter denen der Vorstandsvorsitzende oder ein Stellvertreter ist.

7. Bei redaktionellen Änderungen der Satzung oder bei notwendigen Satzungsänderungen die von Behörden verlangt werden, kann der Vorstand allein über die Änderung abstimmen.

§12

Die Finanzierung

Der Verein finanziert sich  durch folgende Einnahmen:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden
  • Sonstige öffentliche Zuschüsse
  • Sonstige private Zuwendungen
  • Spenden durch Öffentlichkeitsarbeit  dienen zur Kostendeckung
  • Eintrittsgelder und Spendengelder für das Friseurmuseum

§ 13

Die Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Magdeburg, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zu verwenden hat.

2. Alle Leihgaben sind den Besitzern zurückzuführen.

§14

Die Inkraftsetzung

Diese Satzung wurde anschließend, an die erste Mitgliederversammlung konzipiert und in Kraft gesetzt am 04.06.2008.[:]